Fördermöglichkeiten der Freien Hansestadt Bremen

Unterstützung von Schul- bzw. Schüler*innenaustausch sowie internationaler Jugendarbeit aus Landesmitteln
Freie Hansestadt Bremen

Förderung des internationalen Schüler*innenaustausches (individuell)
Förderung der internationalen Jugendarbeit
Förderung der Kooperation Schule-Jugendarbeit


Förderung des internationalen Schulaustausches (Gruppen)

Rechtliche Voraussetzungen / Politische Erklärungen

Im Bremischen Schulgesetz heißt es:

§ 12 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
(1) (…) Die Schule soll sich auch bemühen, internationale Kontakte zu pflegen.

Oberste Schulbehörde
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Rembertiring 8-12, 28195 Bremen
Marie Laurent, Telefon: 0421-361-2958

Förderung

Austauschprogramme

Auf den Webseiten des Landes Bremen heißt es:

Austauschprogramme dienen der internationalen Verständigung, der Fremdsprachenförderung und der Förderung der deutschen Sprache im Ausland. Im Zeitalter der Globalisierung wird der Austausch als eine der besonders erfolgreichen Möglichkeiten anerkannt, interkulturelles Lernen zu unterstützen und durch persönliche Begegnungen Vertrauen und Verständnis über die nationalen Grenzen hinweg zu schaffen.
An den verschiedenen Programmen können Schülerinnen und Schüler - je nach Ausschreibung - als Einzelperson oder auch im Klassenverband teilnehmen.

Auszug aus den Richtlinien

 

In den Richtlinien zur Förderung des internationalen Schüleraustausches vom 19. März 1996 heißt es:

Da der internationale Schüleraustusch zu persönlichen Kontakten zwischen deutschen und ausländischen Schülerinnen und Schülern führen und damit einen Beitrag zur internationalen Verständigung leisten soll, werden Vorhaben nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen gefördert.

  1. Austauschvorhaben des internationalen Schüleraustausches können finanziell gefördert werden, wenn Klassen oder Gruppen mehrere Tage an einem Lernort im Ausland die Schule besuchen.
  2. Es muss ein Gegenbesuch der ausländischen Gruppe an der jeweiligen bremischen Schule stattfinden.
  3. Eine Gruppe soll aus mindestens 15 Schülerinnen und Schülern bestehen.
  4. Die Schülerinnen und Schüler sind möglichst einzeln in Gastfamilien unterzubringen.
  5. Ein Vorhaben soll nicht weniger als 1 Woche dauern.
  6. Das Austauschvorhaben muss in die Schulzeit des aufnehmenden Landes fallen. Ein Austauschvorhaben beinhaltet gegenseitige Teilnahme am Unterricht.
  7. Ein Austausch muss ein gemeinsam zu erarbeitendes Projekt zum Gegenstand haben.
  8. Die Schülerinnen und Schüler sollen zum Zeitpunkt des Austausches mindestens 2 Jahre Unterricht in der anderen Sprache gehabt haben.

(…)

Anträge auf Zuschüsse für bremische Schülerinnen und Schüler sind bis spätestens 15. Oktober des laufenden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr auf dem dafür vorgesehenen Formblatt einzureichen.

(…)

  1. Die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet, für welche der angemeldeten Vorhaben und wie viele Begleitpersonen nach Maßgabe der Haushaltsmittel Zuschüsse zu den Reisekosten gewährt werden können und teilt dies der Schule mit.
  2. Lehrerinnen/Lehrer und Begleiterinnen/Begleiter erhalten nach den Möglichkeiten der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei Teilnahme an Fahrten im Rahmen eines internationalen Schüleraustausches Reisekostenvergütung (Aufwandsvergütung) nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung für die bremischen Beamten (Bremisches Reisekostengesetz - BremRKG) vom 20. Dezember 1966 in der jeweils geltenden Fassung.

Eine Förderung erfolgt auch auf der Grundlage der Richtlinie über Schulfahrten und Exkursionen.  

Schulfahrten ins außereuropäische Ausland sind nur im Zusammenhang mit einem
Schüleraustausch zulässig und sollen im Zusammenhang mit dem schuleigenen
Profilangebot stehen. Diese Fahrten bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch
die Schulaufsicht. (…)

Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler), wird für Schulfahrten unter Vorlage des grundsätzlichen Berechtigungsnachweises („Blaue Karte“) bei der Schule für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 2 Asylbewerberleistungsgesetz oder § 6b Bundeskindergeldgesetz, eine Kostenübernahme der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. (…)

Für eintägige Schulausflüge wird Schülerinnen und Schülern die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler), unter Vorlage des grundsätzlichen Berechtigungsnachweises („Blaue Karte“) für Leistungen für 251.01 Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 2 Asylbewerberleistungsgesetz oder § 6b Bundeskindergeldgesetz, eine Kostenübernahme der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Der Höchstbetrag beträgt für jede Schülerin/jeden Schüler 40,00 € pro Schuljahr. Mit der Vorlage der „Blauen Karte“ wird gleichzeitig das Einverständnis zur Speicherung und Verarbeitung der Daten in der Bremer Schulverwaltungssoftware (Magellan) erteilt.

Antrags- und Bewilligungsbehörde
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Rembertiring 8-12, 28195 Bremen
Marie Laurent, Telefon: 0421-361-2958

Weitere Informationen und Kontakte

Informationen zum Internationalen Schüleraustausch inkl. Antragsformulare


Förderung des internationalen Schüler*innenaustausches (individuell)

Rechtliche Voraussetzungen / Politische Erklärungen

Eine Förderung aus Landesmitteln konnte nicht ermittelt werden.

Weitere Informationen und Kontakte

Informations- und Beratungsstellen zum internationalen individuellen Schüler*innenaustausch auf Landesebene konnten nicht ermittelt werden.


Förderung der internationalen Jugendarbeit

Rechtliche Voraussetzungen / Politische Erklärungen

Grundlage der Förderung Internationaler Jugendarbeit in Bremen ist das Bremische Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz.

§ 13 Ziele und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung
(…)
(3) Angebote der außerschulischen Jugendbildung sollen (…) die nachstehenden Schwerpunkte aufnehmen und besonders berücksichtigen:

  • politische Jugendbildung,
  • internationale Jugendbildung,
  • soziale und kulturelle Jugendbildung,
  • sportlich orientierte Jugendbildung,
  • ökologische Jugendbildung,
  • technisch-naturwissenschaftlich orientierte Jugendbildung,
  • arbeitsweltorientierte Jugendbildung.“

Oberste Landesjugendbehörde
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen
Telefon: 0421-361-9580
E-Mail: [email protected]

Förderung

Eine Förderung erfolgt entsprechend den Richtlinien.

Auszüge aus den Richtlinien

 

In den Richtlinien für die Förderung der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendinformation und der Jugendverbandsarbeit heißt es:

7.1. Internationale Jugendarbeit
Ziel der internationalen Jugendarbeit ist es, dazu beizutragen, die persönliche Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern, ihr gemeinsames Lernen und Arbeiten, den Erfahrungsaustausch von Fachkräften der Jugendarbeit sowie die Zusammenarbeit der Träger der Kinder- und Jugendhilfe über Grenzen hinweg zu ermöglichen. Grundlage hierzu sind die Leitlinien für die Internationale Jugendarbeit des Bundes und der Länder.
Im Vordergrund des interkulturellen Lernens stehen

  • die Förderung von Verständnis (verstehen und wahrnehmen anderen Denkens, Fühlen und Handelns) und Toleranz,
  • die Förderung einer europäischen Identität und Wahrnehmung einer europäischen Bürgerschaft,
  • die Erweiterung der Möglichkeiten schulisch und beruflich orientierten Lernens als Zukunftsbasis für junge Menschen,
  • die Verstärkung des Erwerbs internationaler Kompetenz und
  • die Nutzung der Freizeit- und Kulturinteressen junger Menschen als Anreiz zum pädagogischen Lernen.

7.2 Begegnungsmaßnahmen und Fachaustausche werden nach

  • den Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes,
  • den Richtlinien des Deutsch-Französischen Jugendwerkes,
  • den Richtlinien des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes,
  • den Vorschriften der Deutsch-Tschechischen Kooperation,
  • den Sonderregelungen für den Deutsch-Israelischen Jugendaustausch
  • den Bestimmungen der Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch und
  • den Vorschriften der europäischen Programme

gefördert.

Projekte der Zusammenarbeit mit der Jugend und mit Trägern der Jugendarbeit in außereuropäischen Ländern können gefördert werden.

7.3 Regelungen zur Förderung von Städtepartnerschaften
Die partnerschaftlichen Beziehungen zu allen Partnerstädten der Stadtgemeinde Bremen können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel unterstützt werden.

Für Maßnahmen im Inland kann eine pauschale Zuwendung bis zur Höhe von 8,00 Euro pro Programmtag und ausländischen Teilnehmerinnen gewährt werden. Bei Nachweis von erhöhten Programmkosten für die gastgebende Gruppe kann auch für diese eine Zuwendung bis zu 8,00 Euro pro Programmtag und Teilnehmerinnen gewährt werden. Für Maßnahmen im Ausland kann eine pauschale Zuwendung bis zu 75 v.H. der Fahrtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 358,00 Euro je Teilnehmerin gewährt werden.

Antrags- und Bewilligungsbehörde
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen
Telefon: 0421-361-9580
E-Mail: [email protected]

Grundsatzangelegenheiten europäische und internationale Jugendarbeit:
Martin Brinkmann, Telefon: 0421-361-10300

Internationale Jugendarbeit Finanzierung (Land und Stadt Bremen):
Susanne Derzak, Telefon: 0421-361-2881

Weitere Informationen und Kontakte

ServiceBureau Jugendinformation

Das ServiceBureau Jugendinformation (Teil der LidiceHaus gGmbH und unterstützt durch die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen) berät Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendhilfe und Multiplikator*innen bei der Planung und Durchführung von internationalen Austauschprogrammen sowie Jugendliche über verschiedene Möglichkeiten, eine Zeit im Ausland zu verbringen.

U.a. geht es um die Vermittlung von Partnerorganisationen, um Informationen zu Fördermöglichkeiten und Antragsstellung und um die Programmkonzeption und -evaluation. Über regelmäßige Treffen und Fortbildungen trägt das ServiceBureau Jugendinformation zur Vernetzung und Qualifizierung Bremer Träger sowie Teamer*innen internationaler Begegnungen bei.

Die Arbeit des ServiceBureaus Jugendinformation wird durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Bremen unterstützt.

ServiceBureau Jugendinformation
Grünenstraße 7, 28199 Bremen
Tel.: 0421-33 00 89-11
Fax: 04 21-33 00 89-22
E-Mail: [email protected]

Beratung der Fachkräfte im Bereich Internationale Jugendarbeit
Anna Müller, Telefon: 0421-330089-10


Förderung der Kooperation Schule-Jugendarbeit

Rechtliche Voraussetzungen / Politische Erklärungen (Schule und Jugend)

Im Bremischen Schulgesetz heißt es:

§ 12 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages arbeitet die Schule zusammen mit Institutionen, die allgemein für die Angebote und Hilfe in gesundheitlichen, sozialen, kriminalpräventiven und berufsbezogenen Fragen zuständig sind, insbesondere mit den außerschulischen Bildungs-, Förderungs- und Beratungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe, mit Institutionen des Gesundheitswesens, mit der Polizei, mit den örtlichen Beiräten sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen der Region, einschließlich der Kirchen, der im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der Einrichtungen der Weltreligionen sowie mit der Arbeitswelt der Region. Die Schule soll sich auch bemühen, internationale Kontakte zu pflegen.“

Im Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz heißt es:

§ 35 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch genannten Ziele arbeiten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Stellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf überörtlicher und örtlicher Ebene zusammen:

  • Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
  • Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
    […]

(2) Über Form und Umfang der Zusammenarbeit sollen sie Grundsätze vereinbaren, die auch das Zusammenwirken mit den Trägern der freien Jugendhilfe regeln.

Förderung

Es konnten keine besonderen Fördermittel des Landes für Kooperationen ermittelt werden.

Antrags- und Bewilligungsbehörden
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen
Telefon: 0421-361-9580
E-Mail: [email protected]

Weitere Informationen und Kontakte

Über die genannten Ansprechpartner*innen und Kontakte hinaus konnten keine weiteren Informations- und Beratungsstellen ermittelt werden.


Diese Informationen (Stand: März 2022) sind Teil der Synopse Fördermöglichkeiten der Bundesländer zur Unterstützung des Internationalen Schul- bzw. Schüleraustauschs und der Internationalen Jugendarbeit, erstellt von Dr. Helle Becker unter Mitarbeit von Chantal Filipiak und Marita Klink im Auftrag von »Austausch macht Schule« und IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V.
Dazu wurden Fördermöglichkeiten für die Bereiche Schulaustausch (Gruppen), (individueller) Schüler*innenaustausch, Jugendarbeit sowie Kooperation Jugendarbeit-Schule im Internet und aufgrund offizieller Dokumentenlage nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, Anfragen an alle Bundesländer gestellt, Rückmeldungen zusammengeführt und systematisch dargestellt.Alle Informationen haben aufgrund sich stetig verändernder Gesetzesgrundlagen, Zuständigkeiten und politischer Schwerpunktsetzung einen hohen Verfallswert.
Insbesondere personelle Zuständigkeiten sind als unsicher zu betrachten. Wir raten daher dazu, Zuständigkeiten vor einer direkten Ansprache abzusichern. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Aktualität aller Angaben kann nicht übernommen werden. Für ergänzende Hinweise an die Mitarbeiter im Transferbüro sind Auftraggeber und Redakteure sehr dankbar.

Veröffentlicht am: 06.03.2023